Grunddienstbarkeit umfasst Rechte und Pflichten des Nachbarn
● Ein Grundstück kann nach Paragraph 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet werden ● Grundstückseigentümer sollten eine Grunddienstbarkeit notariell beglaubigen und ins Grundbuch des belasteten Grundstücks eintragen lassen. Dadurch ist die Festlegung der Grunddienstbarkeit fest verankert und spätere Unstimmigkeiten lassen sich vermeiden ● Während die eingetragene Grunddienstbarkeit auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt, ist das Nießbrauchrecht an eine Person gebunden