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HELLINGER+ ordnet die Umrüstfrist für nicht fernablesbare Messtechnik zum 31.12.2026 ein

20.10.2026
KI-generiert / HELLINGER+ Beratungsgesellschaft mbH
Für die Umrüstung nicht fernablesbarer Messtechnik läuft zum Jahresende eine wichtige Übergangsfrist aus. Nach der Heizkostenverordnung müssen nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Für Wohnungsunternehmen, Bestandshalter und Verwalter lohnt sich dennoch eine differenzierte Betrachtung des vorhandenen Gerätebestands.
Denn der Stichtag bedeutet nicht, dass sämtliche bereits installierte Messtechnik zum Jahresende ausgetauscht werden muss.
Entscheidend ist zunächst die Unterscheidung zwischen nicht fernablesbarer und bereits fernablesbarer Ausstattung. Für nicht fernablesbare Bestandsgeräte endet die Übergangsfrist grundsätzlich am 31.12.2026. Die Heizkostenverordnung sieht dabei Ausnahmen vor, die im jeweiligen Fall zu prüfen sind.

Für bereits fernablesbare Technik gilt eine andere Übergangsregel

Anders stellt sich die Situation bei bereits fernablesbarer Ausstattung dar. Geräte, die bis zum 01.12.2022 installiert wurden, unterliegen einer weitergehenden Übergangsregelung. Die zusätzlichen Anforderungen an Interoperabilität und technische Einbindung werden für diese Bestände erst nach dem 31.12.2031 relevant. Dies ist von der Umrüstfrist für nicht fernablesbare Geräte zum Jahresende 2026 zu unterscheiden.
Für die Praxis bedeutet das: Eine allein am Datum 31.12.2026 ausgerichtete Austauschentscheidung greift zu kurz. Vor einer Investitions- oder Ausschreibungsentscheidung sollte der vorhandene Bestand nach Gerätetyp, Installationszeitpunkt, Fernablesbarkeit und vorhandenen technischen Eigenschaften erfasst werden.
Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob ein Gerät weiterhin eingesetzt werden kann. Bei neuer fernablesbarer Messtechnik spielen auch Interoperabilität und die technische Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway eine Rolle. Eine technische Anbindbarkeit ist dabei nicht mit einer tatsächlich bereits bestehenden Anbindung gleichzusetzen.

Auswirkungen auf Planung und Ausschreibung

Gerade bei größeren Wohnungsbeständen können diese Unterschiede erhebliche Auswirkungen auf Investitionsplanung und Rollout haben. Wird der Bestand nicht ausreichend differenziert, besteht die Gefahr, technisch unterschiedliche Gerätegenerationen und regulatorische Anforderungen in einem einheitlichen Austauschprogramm zusammenzufassen.
Für eine belastbare Planung sollten deshalb mindestens folgende Informationen vorliegen:
  • vorhandener Gerätetyp und Messaufgabe,
  • Zeitpunkt der Installation,
  • Status der Fernablesbarkeit,
  • technische Schnittstellen und Interoperabilität,
  • bestehende Vertrags- und Gerätestrukturen sowie
  • der konkrete regulatorische Handlungsbedarf je Bestandsgruppe.
Eine objektscharfe Bestandsaufnahme ist auch deshalb sinnvoll, weil Wohnungsportfolios regelmäßig heterogene technische Ausgangssituationen aufweisen.

Bestand prüfen, bevor Austauschentscheidungen getroffen werden

HELLINGER+ begleitet Unternehmen der Immobilien- und Wohnungswirtschaft bei der Einordnung von Mess- und Gebäudetechnik an der Schnittstelle von Regulierung, Technik, Wirtschaftlichkeit und Umsetzung. Aus Sicht von HELLINGER+ sollte die anstehende Frist deshalb nicht nur als Auslöser für Geräteaustausch verstanden werden. Sie bietet auch Anlass, bestehende Messkonzepte, Vertragsstrukturen, Schnittstellen und zukünftige Anforderungen gemeinsam zu prüfen.
Die zentrale Frage lautet daher nicht, ob zum 31.12.2026 pauschal ausgetauscht werden muss, sondern welcher konkrete Handlungsbedarf im jeweiligen Bestand besteht.