Photovoltaikanlagen am Balkon: Das sollten Wohnungseigentümer beachten
● Kein Anspruch auf Genehmigung: Das Anbringen einer Solaranlage auf dem Balkon stellt eine bauliche Veränderung am Gebäude dar und bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ● Paragraph 20 Absatz 2 des Wohnungseigentümergesetzes beinhaltet zwar bauliche Veränderungen für Ladestationen an der Hauswand, jedoch nicht für die Installation von Solaranlagen ● Es wäre dem Gesetzgeber möglich gewesen, den jetzigen Paragraph 20 Absatz 2 Seite 1 WEG zur Bekämpfung des Klimawandels hinsichtlich Photovoltaik- und Solaranlagen sowie energetischen Dämmungen zu ergänzen – aber noch sind diese Punkte nicht verankert