Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee: Was gilt für Eigentümer und Vermieter?
● Eigentümer oder Vermieter müssen dafür sorgen, dass sowohl ihr Grundstück selbst als auch angrenzende Gehwege im Winter gefahrgemindert betreten werden können ● Die Räum- und Streupflicht gilt generell werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr beziehungsweise 9 Uhr ● Wer sich nicht an die Verpflichtungen des Winterdienstes hält, riskiert ein Bußgeld