Swimmingpool im Gemeinschaftsgarten: Wohnungseigentümer müssen Bau zustimmen
● Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf einen Beschluss hinsichtlich geplanter baulicher Veränderungen, sofern kein anderer Eigentümer beeinträchtigt wird oder alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind ● Für jede bauliche Veränderung im oder am gemeinschaftlichen Wohneigentum wird ein legitimierender Beschluss der Eigentümergemeinschaft benötigt ● Stimmen die anderen Eigentümer nicht zu, hat der bauwillige Eigentümer die Möglichkeit, einen Gestattungsbeschluss im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage gemäß Paragraph 44 Absatz 1 Satz 2 WEG herbeizuführen – in dieser Zeit darf er jedoch noch nicht mit der Baumaßnahme beginnen