Mietgarantie für Kapitalanleger wird interessanter durch das Bestellerprinzip !
Die Bundesregierung hat mit der Mietrechtnovellierung in § 2 Abs. 1a Wohnraumvermittlungsgesetz, das aus dem Jahre 1978 stammt, eine tief greifende Änderung vorgenommen. Ab 01. Juni 2015 muss ein Mieter in der Regel keine Vermittlungsprovision mehr für die Anmietung einer Wohnung bezahlen. Es gilt zukünftig das Prinzip: wer bestellt – bezahlt. Das haben wir auch in der Vergangenheit für marktkonform gehalten. Leider ließ es sich am Markt nur selten durchsetzen. Für Vermieter hat das zur Folge, dass sie zukünftig den Makler bezahlen müssen, sofern sie ihn einschalten. Die Konsequenz könnte sein, dass Vermieter versuchen werden, selbst zu vermieten. Die Erfahrung zeigt aber, dass kaum jemand besser als ein qualifizierter Makler die immer schwierigere Rechtslage mit Energieausweispflicht, Mietpreisbremse, aktuellem Mietrecht usw. kennt, und ein Vermieter auch in Zukunft gut beraten ist, den richtigen Fachmann mit einer so wichtigen Aufgabe wie der Mietersuche zu beauftragen. Zumal der Vermieter in seiner Anlage V der Steuererklärung die Vermittlungsprovision als Werbungskosten, steuermindern, geltend machen kann. Für den Makler steigt im Gegenzug auch die Verantwortung gegenüber seinem Auftraggeber. Die Wahl des richtigen Maklers wird also ein ganz entscheidendes Kriterium sein.
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