„Wer schreibt, der bleibt“ – Neues zur Haftung bei Immobilientransaktionen und zur Aufklärungspflicht bei Flächenangaben
Macht der Immobilienverkäufer oder dessen Makler/Vertriebspartner in Exposés, Immobilienanzeigen, überlassenen Unterlagen oder in sonstiger Weise vor Kaufvertragsabschluss Angaben zur Immobilie, so können sich hieraus bekanntlich Haftungsrisiken ergeben. Eine aktuelle Entscheidung des BGH bringt weitere Klarheit – und eine Selbstkorrektur.