Politik

GEG beschlossen: VDIV begrüßt verlässliche Leitplanken für den Gebäudebestand

VDIV Deutschland sieht zentrale Praxisforderungen aufgegriffen. Der kurzfristige, faktische Antragsstopp bei der Gebäudeförderung steht jedoch im Widerspruch zum Anspruch auf Planungssicherheit.

Berlin, 10.07.2026

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit steht nach Monaten politischer Diskussionen wieder ein verlässlicher gesetzlicher Rahmen für den Heizungstausch und die Modernisierung der Wärmeversorgung. Die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe entfällt. Eigentümer können künftig zwischen unterschiedlichen Heizungsoptionen wählen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe: Der vorgeschriebene Anteil klimafreundlicher Brennstoffe steigt von zunächst zehn Prozent über 15 und 30 Prozent auf 60 Prozent im Jahr 2040. 

„Der Bundestagsbeschluss ist vor allem deshalb ein gutes Signal, weil Eigentümer, Immobilienverwaltungen und Fachunternehmen nun endlich wieder wissen, woran sie sich ausrichten können. Für die Wärmewende im Gebäudebestand braucht es nicht immer neue politische Debatten, sondern belastbare Regeln, auf deren Grundlage geplant, beschlossen, finanziert und beauftragt werden kann“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland).

Zentrale Forderungen des VDIV wurden aufgegriffen

Der VDIV hatte bereits zu den Eckpunkten des Gesetzes deutlich gemacht, dass insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften realistische Fristen, verlässliche Förderbedingungen, klare Nachweiswege und rechtssichere Entscheidungsgrundlagen benötigen. Mehrere dieser Forderungen finden sich im beschlossenen Paket wieder.

Positiv bewertet der Verband insbesondere die nachträglich eingeführte Übergangsregelung für den irreparablen Ausfall einer Heizungsanlage. Muss kurzfristig eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut werden, wird für die Anwendung der Bio-Treppe grundsätzlich ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten eingeräumt. Damit wird berücksichtigt, dass insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften eine alternative Wärmeversorgung nicht innerhalb weniger Tage geplant und beschlossen werden kann.

Auch der Nachweispfad wurde konkreter gefasst: Lieferanten klimafreundlicher Brennstoffe müssen die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen mit der Abrechnung bestätigen. Eigentümer beziehungsweise Belieferte müssen diese Unterlagen aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Bei bestimmten technischen Erfüllungsoptionen werden zudem Unternehmererklärungen zugelassen. Das schafft klarere Zuständigkeiten. Die vom VDIV geforderte standardisierte und digitale Nachweisführung bleibt allerdings weiterzuentwickeln.

Die vorgesehene Grüngas- und Grünheizölquote ist noch nicht abschließend geregelt. Stattdessen verpflichtet das Gesetz die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 einen gesonderten Gesetzentwurf vorzulegen. Gerade dort müssen eindeutige Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette sowie einfache, digital prüfbare Nachweise verankert werden.

Ein weiterer Fortschritt ist, dass der Bundestag die besonderen Strukturen von Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich anerkennt. Die Bundesregierung soll prüfen, welche zusätzlichen Regelungen für Wohnungseigentumsanlagen notwendig sind. Dabei wird insbesondere die Gefahr einer „Endlosschleife“ beim Austausch einzelner Gasetagenheizungen aufgegriffen. Aus Sicht des VDIV muss aus diesem Prüfauftrag nun rasch eine praktikable gesetzliche Lösung entstehen.

BEG: Kurzfristige Unterbrechung beschädigt Vertrauen

Besonders wichtig ist die mit dem Beschluss verbundene Aufforderung an die Bundesregierung, die Bundesförderung für effiziente Gebäude bis mindestens 2029 fortzuführen. Damit greift der Bundestag eine Kernforderung des VDIV auf. Ebenso sollen die Förderung effizienter Wärmenetze gesetzlich abgesichert und die Fernwärmeregelungen einschließlich der Wärmelieferverordnung weiterentwickelt werden.

Umso unverständlicher ist die unmittelbar vor dem Bundestagsbeschluss eingeleitete kurzfristige Umstellung der BEG. Seit dem 9. Juli können vorübergehend keine neuen Bestätigungen zum Antrag erstellt werden. Für Projekte, für die noch keine solche Bestätigung vorliegt, besteht damit bis zum Start der neuen Förderbedingungen am 21. Juli faktisch ein Antragsstopp. Bereits erteilte Zusagen bleiben zwar bestehen; mit einer bereits vorhandenen Bestätigung kann noch bis zum 20. Juli zu den bisherigen Bedingungen ein Antrag gestellt werden. Von einem vollständigen Förderstopp kann daher nicht gesprochen werden – für neu vorbereitete Vorhaben kam die Unterbrechung dennoch überraschend und ohne ausreichenden Vorlauf.

„Wer von Eigentümergemeinschaften langfristige Investitionen verlangt, darf die finanzielle Grundlage nicht kurzfristig verändern oder zeitweise unzugänglich machen. Eine WEG benötigt für Bestandsaufnahme, Angebote, Finanzierung und Beschlussfassung regelmäßig mehrere Monate. Förderbedingungen müssen diesen Abläufen Rechnung tragen und dürfen nicht über Nacht geändert werden“, betont Kaßler.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz schafft nun einen wichtigen gesetzlichen Kompass. Damit daraus tatsächlich Investitionen im Gebäudebestand entstehen, müssen die Förderkulisse, die kommunale Wärmeplanung, die Fernwärmeregelungen und das angekündigte Quotengesetz verlässlich und widerspruchsfrei daran ausgerichtet werden.

„Der gesetzliche Rahmen steht. Das ist ein wichtiger Neustart. Jetzt muss die Bundesregierung beweisen, dass Verlässlichkeit nicht nur für die gesetzlichen Pflichten, sondern auch für Förderung und Umsetzung gilt“, so Kaßler abschließend.