„Horrorhäuser”: Fast jeder Zweite lässt sich von Mord nicht abschrecken
Erschossen, erwürgt, erstochen: Immobilien, in denen eine Person gewaltsam zu Tode gekommen ist, stellen Makler immer wieder vor große Herausforderungen. Laut einer repräsentativen Umfrage, die YouGov im Auftrag von Kleinanzeigen durchgeführt hat, würden vier von zehn Befragten (43 Prozent) in ein sogenanntes Mörderhaus ziehen.
Rund ein Fünftel (17 Prozent) knüpft einen möglichen Einzug jedoch an eine zeitliche Bedingung. So können sich hiervon nur sieben Prozent vorstellen in eine Mörderimmobilie zu ziehen, wenn der Mord bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Vier Prozent bestehen sogar auf einen zeitlichen Abstand von mehr als 20 Jahren zwischen dem Mord und ihrem Einzug.
Anders sieht das Bild hingegen aus, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass sich in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus einmal ein Gewaltverbrechen mit Todesfolge ereignet hat. Auf die Frage, ob die Befragten in einem solchen Falle ausziehen würden, antworten mehr als die Hälfte (52 Prozent) mit Nein. 26 Prozent würden hingegen ausziehen, wobei 12 Prozent den Auszug abhängig vom Zeitpunkt des Mordes machen.
Attraktive Preise dank Grusel-Abschlag
In der Regel können Häuser und Wohnungen, in denen ein Mord geschehen ist, nicht mehr zum marktüblichen Preis verkauft oder vermietet werden. In Fachkreisen spricht man in diesem Zusammenhang von merkantilem Minderwert, welcher als eine Form des psychologischen Preisabschlags zu verstehen ist. Je nach Schwere des Verbrechens und bereits verstrichener Zeit kann die Preisminderung zwischen 10 und 100 Prozent liegen. Somit bleibt in besonders schwerwiegenden Fällen häufig nur noch der Abbruch.
Diese Preissenkung kann trotz blutiger Vergangenheit den Verkauf eines Objekts begünstigen. 42 Prozent der Befragten würden demnach eine Immobilie mit „eigener Vergangenheit“ zu einem reduzierten Preis kaufen. Zusätzlich wird ein starker Unterschied zwischen den Geschlechtern deutlich: 52 Prozent der Männer zeigten sich gegenüber einem solchen Angebot offen, wohingegen nur 33 Prozent der Frauen aufgrund reduzierter Kosten Interesse an entsprechenden Immobilien zeigen würden.
Offenbarungspflicht beim Immobilienkauf
In Deutschland sind Makler durch die sogenannte Offenbarungspflicht daran gebunden, Kaufinteressenten grundsätzlich über jede Form von Mängeln oder Schäden an einem Gebäude oder einer Wohnung zu informieren. Das kann auch für besondere Ereignisse in der Vergangenheit gelten: Sofern der Verkäufer Kenntnis von einem verübten Gewaltverbrechen hat, muss er dieses vorab klar kommunizieren, da es den Wert der Immobilie negativ beeinflusst.
Besonders bei alten Häusern kann die Vergangenheit häufig nicht lückenlos dargelegt werden. So klagte eine Frau am Landgericht Coburg, nachdem sie herausfand, dass ihr 2018 erworbenes Haus Ende der 90er-Jahre Schauplatz eines Doppelmordes war. Sie selbst erfuhr erst einige Jahre später von dem Verbrechen. Das Landgericht Coburg wies die Klage auf arglistige Täuschung beim Verkauf letztlich zurück, da zwischen Kauf und Mord bereits mehr als 20 Jahre lagen und die vorherige Eigentümerin vor dem Verkauf selbst mehr als zehn Jahre darin gelebt hatte.
