AENGEVELT erfolgreich bei neuer Sachkundeprüfung

Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehnsverträgen stellt in der Regel nicht den Schwerpunkt des Immobilienmaklers im Tagesgeschäft dar, gehört aber durchaus zum Beratungsumfang eines kompetenten Universal-Maklers. Damit bedarf es nicht nur eines Sachkundenachweises nach § 34c GewO, sondern auch nach § 34i GewO (Immobiliardarlehnsvermittlung an Verbraucher).

07.02.2017
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