Bundestag korrigiert Bürokratierückbaugesetz: Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter bleibt erhalten
Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland) begrüßt die Änderungen am Bürokratierückbaugesetz, die im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie auf den Weg gebracht wurden. Mit der Abkehr von der ursprünglich vorgesehenen ersatzlosen Streichung der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bleiben Verbraucherschutz und Qualitätsanspruch erhalten.
Die Tragweite dieser Korrektur ist erheblich: Immobilienverwalter verantworten Vermögenswerte in Billionenhöhe und damit die Altersvorsorge und das Zuhause von rund 15 Millionen Menschen, die in rund 10 Millionen Eigentumswohnungen leben.
„Angesichts dieser Dimension wurde noch einmal die Reißleine gezogen. Die Abschaffung der Weiterbildungspflicht wäre eine massive Schwächung des Verbraucherschutzes gewesen“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.
Makler künftig ohne Weiterbildungspflicht
Wohnimmobilienverwalter übernehmen dauerhaft treuhänderische Verantwortung und erbringen rechtsnahe Dienstleistungen von erheblicher praktischer Bedeutung. Dies erfordert aktuelles Fachwissen und rechtfertigt verbindliche Qualifikationsstandards. Die Entscheidung des Wirtschaftsausschusses trägt dieser besonderen Verantwortung Rechnung und grenzt die Tätigkeit zugleich klar von der punktuellen Vermittlung durch Immobilienmakler ab, für die die Weiterbildungspflicht künftig entfallen soll.
Die möglichen Folgen einer Abschaffung lagen auf der Hand. Zu erwarten gewesen wären steigende Fehlerquoten bei Abrechnungen und Beschlüssen, höhere Haftungsrisiken, zunehmende Konflikte in Eigentümergemeinschaften sowie wachsende Kosten für Verbraucher. Auch zentrale Herausforderungen wie energetische Sanierungen und Klimaschutz würden ohne verbindliche Weiterbildung zusätzlich erschwert. Dem gegenüber stand lediglich eine Entlastung von rund sechs Minuten Bürokratieaufwand pro Jahr und Unternehmen.
„Für einen minimalen Entlastungseffekt einen bewährten Schutzmechanismus aufzugeben, wäre nicht verhältnismäßig gewesen“, so Kaßler.
Der wirklich wirksame Hebel für Bürokratierückbau
Gleichzeitig zeigt die Neuregelung, dass differenzierter Bürokratieabbau möglich ist. Der eigentliche Hebel für den Bürokratierückbau liegt in der vorgesehenen Streichung von Anlage 3. Die Weiterbildungspflicht bleibt bestehen, während das formalisierte behördliche Erklärungsverfahren entfällt. In der Praxis wird diese Erklärung ohnehin kaum angefordert. Als eigenständiges Formular ist sie daher entbehrlich. Wohnungseigentümergemeinschaften verlangen entsprechende Nachweise deutlich häufiger und können dies auch künftig tun.
Zusätzlich wird die Aufbewahrungsfrist für Weiterbildungsnachweise von fünf auf drei Jahre verkürzt. Damit werden administrative Anforderungen dort reduziert, wo kein Qualitätsverlust zu erwarten ist. Der fachliche Kern der Weiterbildungspflicht bleibt hingegen erhalten.
Der VDIV Deutschland hat sich im gesamten Gesetzgebungsprozess maßgeblich und mit Nachdruck für den Erhalt der Weiterbildungspflicht eingesetzt und auf die praktischen Folgen einer Abschaffung hingewiesen. Die nun vorgesehene Korrektur zeigt, dass diese Argumente im parlamentarischen Verfahren berücksichtigt wurden. Das ist ein wichtiges Signal für die Branche.
Der Beschluss unterstreicht, dass Bürokratieabbau nicht zulasten von Qualität und Verbraucherschutz gehen darf. Die Weiterbildungspflicht bleibt damit ein zentraler Mindeststandard in einer zunehmend komplexen Branche. Der VDIV Deutschland begrüßt, dass sich der Bundestag bereits am 11. Juni 2026 abschließend mit dem Bürokratierückbaugesetz befasst und appelliert an die Abgeordneten, der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zu folgen.
