„Wer schreibt, der bleibt“ – Neues zur Haftung bei Immobilientransaktionen und zur Aufklärungspflicht bei Flächenangaben

Macht der Immobilienverkäufer oder dessen Makler/Vertriebspartner in Exposés, Immobilienanzeigen, überlassenen Unterlagen oder in sonstiger Weise vor Kaufvertragsabschluss Angaben zur Immobilie, so können sich hieraus bekanntlich Haftungsrisiken ergeben. Eine aktuelle Entscheidung des BGH bringt weitere Klarheit – und eine Selbstkorrektur.

05.02.2016
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